BFH - Urteil vom 14.02.2007
XI R 30/05
Normen:
EStG (a.F.) § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1206
BFH/NV 2007, 1397
BFHE 216, 559
BStBl II 2007, 524
DB 2007, 1166
DStRE 2007, 842
ZfIR 2008, 69
Vorinstanzen:
FG Köln - 3 K 4773/01 - 12.5.2005 (EFG 2005, 1537),

Dachgeschoss als funktional wesentliche Betriebsgrundlage; maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung einer Rechtsprechungsänderung zuungunsten des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen XI R 30/05

DRsp Nr. 2007/8897

Dachgeschoss als funktional wesentliche Betriebsgrundlage; maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung einer Rechtsprechungsänderung zuungunsten des Steuerpflichtigen

»1. Das Dachgeschoss eines mehrstöckigen Hauses ist eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es zusammen mit den übrigen Geschossen die räumliche und funktionale Grundlage für einen Betrieb bildet. 2. Nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO muss sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes bereits bei Erlass des Änderungsbescheides zulasten des Steuerpflichtigen geändert haben. Ändert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung erst während des Einspruchsverfahrens, ist es dem FA nicht verwehrt, die Einspruchsentscheidung darauf zu stützen.«

Normenkette:

EStG (a.F.) § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Jahr 1976 für 28 560 DM das Eigentum an einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück, an dem seine --damalige-- Ehefrau zuvor von der Veräußerin des Grundstücks ein auf 99 Jahre laufendes Erbbaurecht gegen Zahlung von 205 440 DM zzgl. Erbbauzins erworben hatte. Der Kläger betrieb in dem Gebäude seine Steuerberaterkanzlei. Ab dem 1. Januar 1989 schloss er sich mit zwei Kollegen zu einer GbR zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen, die seither Mieterin des ganzen Gebäudes war.