LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2004
5 Sa 1253/03
Normen:
KSchG § 4 S. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 3 ; BGB § 613a Abs. 4 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 31.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 852/03

Darlegungslast bei betriebsbedingter Kündigung wegen Stillegung des Betriebs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 1253/03

DRsp Nr. 2004/7111

Darlegungslast bei betriebsbedingter Kündigung wegen Stillegung des Betriebs

1. Hat der Arbeitgeber im Wortlaut des Kündigungsschreibens seine Stilllegungsabsicht genügend unmissverständlich geäußert und außerdem seine zeitweise auf dem Betriebsgelände der Firma X. erbrachte Betriebstätigkeit mit Ablauf des 30.06.2003 auch tatsächlich vollständig eingestellt, sind die Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung ausreichend dargelegt.2. Hat der Arbeitgeber bestritten, dass ein anderer freier Arbeitsplatz vorhanden ist, hat der Arbeitnehmer darzulegen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt; eine weitergehende Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers wird nur durch einen entsprechenden hinreichend konkreten Vortrag des Arbeitnehmers ausgelöst.

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 3 ; BGB § 613a Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand: