LAG Köln - Urteil vom 21.01.2005
4 Sa 1036/04
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
AuR 2005, 342
LAGReport 2005, 334
ZInsO 2005, 1344
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 7931/03

Darlegungslast des Arbeitgebers für soziale Rechtfertigung der Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei Einwand des Betriebsübergangs

LAG Köln, Urteil vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 1036/04

DRsp Nr. 2005/8687

Darlegungslast des Arbeitgebers für soziale Rechtfertigung der Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei Einwand des Betriebsübergangs

»Beruft sich der Arbeitnehmer bei einer Kündigung, auf die das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, darauf, dass ein Betriebsübergang vorliege, so hat der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieses nicht der Fall ist, sondern eine (beabsichtigte) Betriebsstilllegung die Kündigung sozial rechtfertigt.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer vom Beklagten erklärten Kündigung.

Der Kläger war seit 1985 bei der Firma E B G (nachfolgend "B G "), deren Tätigkeit auf die Planung und Ausführung von Elektro- und EDV-Anlagen ausgerichtet war, als Elektroinstallateur beschäftigt. Der Beklagte ist als Insolvenzverwalter dieser GmbH tätig, bei der zuletzt 25 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Ein Betriebsrat existierte nicht.