BFH - Urteil vom 19.08.2008
IX R 63/05
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 ; GmbHG § 32a Abs. 3 S. 3 ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 11 K 2558/04 E - 17.10.2005 (EFG 2006, 110),

Darlehensverlust; Krise; nachträgliche Anschaffungskosten; Sanierungsprivileg; Eigenkapitalersatzrecht

BFH, Urteil vom 19.08.2008 - Aktenzeichen IX R 63/05

DRsp Nr. 2008/19725

Darlehensverlust; Krise; nachträgliche Anschaffungskosten; Sanierungsprivileg; Eigenkapitalersatzrecht

»Das Sanierungsprivileg des § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG schließt den Ansatz von Darlehensverlusten als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 EStG nicht aus.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 ; GmbHG § 32a Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Gesellschafter der Firma G-GmbH (GmbH). Seine Aufnahme in die Gesellschaft wurde in der Gesellschafterversammlung vom 3. März 2000, an der er teilnahm, vereinbart. Zugleich verpflichtete sich der Kläger, der GmbH im Hinblick auf deren schlechte Liquiditätslage kurzfristig ein Darlehen in Höhe von 150 000 DM zu gewähren, das er am 20. März 2000 zusammen mit dem Anteil am Stammkapital auf ein Konto der GmbH überwies. Am 1. April 2000 schloss er mit der GmbH einen Darlehensvertrag über dieses Darlehen (Rückzahlung am 1. Januar 2002, Zinssatz 12,5 %). Die GmbH erhöhte am 16. Mai 2000 ihr Stammkapital von 25 000 EUR auf 82 000 EUR. Der Kläger wurde zur Übernahme einer Stammeinlage im Nennbetrag von 10 250 EUR zugelassen.