Das Optionsmodell nach dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Autor: Ott

Am 30.06.2021 ist das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) im Bundesgesetzblatt1) verkündet worden, das - von einigen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich am 01.01.2022 in Kraft tritt. Kernstück des KöMoG ist das sogenannte Optionsmodell gem. §  1a KStG, wonach sich Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften - nur für ertragsteuerliche Zwecke - wie eine Kapitalgesellschaft bzw. ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandeln lassen können.

Das sogenannte Optionsmodell, das von einer Vielzahl von steuerlich nachteiligen Nebenwirkungen flankiert wird, wirft die Frage nach den hiermit verbundenen Vorteilen auf. Vor diesem Hintergrund wird nachfolgend das Optionsmodell einer ersten kritischen Würdigung unterzogen.

Erfreulicherweise hat das BMF in beachtlich kurzer Zeit nach dem Entwurf vom 30.09.20212) das finale Anwendungsschreiben vom 10.11.20213) vorgelegt, das zeitnah zu Zweifels- und Anwendungsfragen der Option Stellung nimmt. Auf die von der Finanzverwaltung vertretene Ansicht wird im Folgenden jeweils unter Angabe der Randnummer dieses BMF-Schreibens vom 10.11.2021 hingewiesen.