Autor: Löbe |
Wenn ein neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft eintritt oder (Teil-)Anteile zwischen den Gesellschaftern veräußert werden, richtet sich die Zahlung bzw. die Einlage des Gesellschafters i.d.R. nicht nach dem Buchwert, sondern nach dem tatsächlichen Wert des Gesamtvermögens der Personengesellschaft. Es ist davon auszugehen, dass der/die bisherigen Gesellschafter dem eintretenden Gesellschafter nichts schenken werden. Bewusste Ausnahmen davon kann es geben, wenn nahe Angehörige in die Gesellschaft aufgenommen werden.
Ob Vertragspartner nach den Vorschriften über die unentgeltliche oder die entgeltliche Übertragung zu besteuern sind, richtet sich danach, ob sich bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls - wirtschaftlich gesehen - das Gesamtbild eines entgeltlichen Geschäfts ergibt. Dies ist dann der Fall, wenn Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen wurden.
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