Archiv Steuergestaltung im Erbfall 4/9 Bewertungsrecht |
Bewertung von Grundvermögen |
Autor: Wahler |
Mit der Erbschaftsteuerreform 2009 wurde die Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den §§ 176 ff. BewG neu geregelt mit der Folge, dass die §§ 138 ff. BewG seither hierfür nicht mehr anzuwenden sind. Mit der Einführung wurde die Vorgabe des BVerfG umgesetzt, alle Vermögensgegenstände für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem Verkehrswert (gemeiner Wert) zu bewerten.1)
Unter Grundbesitz sind gem. § 19 Abs. 1 BewG
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (LuF), |
(privates) Grundvermögen und |
Betriebsgrundstücke |
zu verstehen.
Für die Bewertung von LuF-Betrieben sind § 157 Abs. 2 i.V.m. §§ 158 – 175 BewG anzuwenden.
Betriebsgrundstücke sind zwar grundsätzlich durch die Anwendung des Ertragswertverfahrens keiner gesonderten Bewertung zu unterziehen. Trotzdem kommen die §§ 176 ff. BewG auch hier zur Anwendung, da § 11 Abs. 2 BewG den Substanzwert als Bewertungsuntergrenze anordnet. Darüber hinaus ist das nicht betriebsnotwendige Vermögen mit dem gemeinen Wert statt im Rahmen des Ertragswertverfahrens zu bewerten.
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