Autor: Wenhardt |
Das Betriebsvermögen, wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sowie das land- und forstwirtschaftliche Vermögen wurden bis 2008 bei der Erbschaftsteuer durch Gewährung eines Freibetrags von 225.000 Euro und durch einen Bewertungsabschlag für das übersteigende Vermögen von 35 % ab 2004 entlastet (§ 13a ErbStG 2008). Für Erwerbe vor 2004 betrugen der Freibetrag 256.000 Euro und der Bewertungsabschlag 40 %.
Durch die Vergünstigungen wollte der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen, die soziale Gebundenheit des Betriebsvermögens und die daraus resultierende verminderte Leistungsfähigkeit des Erwerbers entsprechend bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs zu berücksichtigen.
HinweisWie die Finanzverwaltung die Regelungen der § 13a und § 19a ErbStG a.F. interpretiert, ist in den bisherigen Erbschaftsteuerrichtlinien 2003 und Erbschaftsteuerhinweisen 2003 enthalten. Insoweit gelten diese - trotz der neuen Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 - weiter. |
Das bis nach 2008 begünstigte Vermögen (§ 13a Abs. 4 ErbStG a.F.) bestand aus
dem inländischen Betriebsvermögen, |
den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, an der der Erblasser zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war, und |
dem inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. |
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