Autor: Ott |
Als Rechtsfolge der Anteilsveräußerung durch die übernehmende Gesellschaft oder der Realisation eines Ersatztatbestands kommt es gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG zunächst zu einer rückwirkenden Versteuerung eines Einbringungsgewinns II beim Einbringenden. Die Veräußerung der eingebrachten Anteile stellt gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG insoweit ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Der Einbringungsgewinn II vermindert sich um jeweils ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr.
Der Einbringungsgewinn II wird gem. § 22 Abs. 2 Satz 3 UmwStG wie folgt ermittelt:
| gemeiner Wert der eingebrachten Anteile im Einbringungszeitpunkt1) |
- | Kosten für den Vermögensübergang |
- | Wert, mit dem der Einbringende die erhaltenen Anteile angesetzt hat |
= | Einbringungsgewinn II zum Zeitpunkt der Einbringung |
- | Verringerung um ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt bis zum Zeitpunkt der Veräußerung abgelaufene Zeitjahr |
= | steuerpflichtiger Einbringungsgewinn II |
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