LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2004
6 Sa 326/04
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 § 613a ; SGB III § 121 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 7 Ca 2757/03 vom 08.01.2004,

Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Wechsel des Arbeitsortes - Zumutbarkeit aufwendiger Fahrtkosten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 326/04

DRsp Nr. 2005/10372

Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Wechsel des Arbeitsortes - Zumutbarkeit aufwendiger Fahrtkosten

1. Ist im Anstellungsvertrag kein Arbeitsort festgeschrieben und hat auch die langjährige Beschäftigung an einem Ort nicht dazu geführt, dass dem Arbeitnehmer unabweislich eine Beschäftigung an diesem Ort anzubieten ist, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit an einem anderen Ort zuweisen.2. Auch beachtliche Fahrtkosten sind im Verhältnis zum Einkommen zumutbar, wenn dem Arbeitgeber angesichts der betrieblichen Situation eine Beschäftigung am bisherigen Platz nicht möglich ist.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 § 613a ; SGB III § 121 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat mit seiner Klage vom 23.10.2003 eine mit Schreiben vom 29.09.2003 ausgesprochene Versetzung zum 01.12.2003 angegriffen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass seine Weiterbeschäftigung in A-Stadt deshalb möglich sei, weil er auch schon in der Vergangenheit zeitweise im Verkauf gearbeitet habe, weswegen der Wegfall der Position als Lagerleiter, die er seit 01.01.1994 innehabe, die Versetzung nicht erfordere.