BFH - Urteil vom 20.12.2000
II R 26/99
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1040
GmbHR 2001, 637

Doppelte Belastung mit Grunderwerbsteuer

BFH, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen II R 26/99

DRsp Nr. 2001/8540

Doppelte Belastung mit Grunderwerbsteuer

1. Zum Vermögen einer Gesellschaft gehört ein Grundstück nicht erst dann, wenn die Gesellschaft zivilrechtlich Eigentum an dem Grundstück erworben hat, sondern wenn das Grundstück der Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich zuzuordnen ist. Dies ist der Fall, sobald hinsichtlich des Grundstücks ein Tatbestand verwirklicht worden ist, der einen Erwerbsvorgang i.S. des § 1 GrEStG darstellt, die Gesellschaft also beispielsweise einen Vertrag über den Ankauf des Grundstücks abgeschlossen hat. 2. Verpflichtet sich ein Gesellschafter noch in seiner Eigenschaft als Gesellschafter zur Übertragung eines Grundstücks auf die KG, weil die Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt und findet anschließend eine Übertragung der Anteile an der KG auf einen Dritten statt, die im Rahmen der Abfindung für das Ausscheiden aus der KG bereits den Erwerb des Grundstücks durch diese berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass Anteile an der bereits grundbesitzenden KG übertragen werden.

Gründe:

I. An der X-KG waren die Y-GmbH als alleinige Komplementärin und Frau A als alleinige Kommanditistin beteiligt. Frau A war auch alleinige Gesellschafterin der GmbH. Die KG übte ihre Tätigkeit auf einem Frau A als Eigentümerin gehörenden Grundstück aus.