FG Niedersachsen - Urteil vom 29.05.2008
11 K 69/06
Normen:
EStG § 16 Abs. 2 Satz 1; EStG § 16 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 346

Doppelte steuerliche Erfassung; Vermögenszuwachs; Erbe; - Doppelte steuerliche Erfassung des Vermögenszuwachses beim Erben durch Erbschaft- und Einkommensteuer

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 11 K 69/06

DRsp Nr. 2009/3728

Doppelte steuerliche Erfassung; Vermögenszuwachs; Erbe; - Doppelte steuerliche Erfassung des Vermögenszuwachses beim Erben durch Erbschaft- und Einkommensteuer

1. Erbschaft- und Einkommensteuer können wegen ihrer unterschiedlichen Besteuerungsgegenstände grds. kumulativ nebeneinander erhoben werden. 2. Eine mögliche Doppelbelastung ist im System beider Steuern begründet. 3. Diese Doppelbelastung ist nicht zwingend verfassungsrechtlich unzulässig.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 2 Satz 1; EStG § 16 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe eines Aufgabegewinns bei Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Die Kläger werden als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Der Kläger ist Alleinerbe seines am 31. Januar 2003 verstorbenen Vaters H. Zu dem Nachlass gehörte u.a. das mit Wohnungen, Lager und Garagen bebaute Grundstück __ in O mit einer Gesamtfläche von 2.045 qm.

Für Zwecke der Erbschaftsteuer ermittelte der Beklagte (das Finanzamt - FA) für das bewertungsrechtlich dem Grundvermögen zuzuordnende gemischt genutzte Grundstück einen Grundbesitzwert (Bedarfswert) in Höhe von 241.500 EUR:

Wohnungen 166.354 EUR

Lager 48.774 EUR

Garagen 26.662 EUR

Grundbesitzwert 241.500 EUR

Der steuerpflichtige Erwerb betrug 58.400 EUR. Bei einem Steuersatz von 11 % wurde Erbschaftsteuer in Höhe von 6.424 EUR erhoben. Der Erbschaftsteuerbescheid ist bestandskräftig.