LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.03.2008
9 Sa 2103/07
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1 ; BGB § 613a Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5278/07

Dynamische Bezugnahme auf räumlich nicht einschlägigen Tarifvertrag; Betriebsübergang

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 2103/07

DRsp Nr. 2008/18340

Dynamische Bezugnahme auf räumlich nicht "einschlägigen" Tarifvertrag; Betriebsübergang

»1. § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht dem räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages unterfällt. 2. Vertrauensschutz für die frühere Rechtsprechung des BAG zur Auslegung dynamischer Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabrede kann nur insoweit gewährt werden, als das BAG angenommen hat, die so auszulegende Bezugnahmeklausel ersetze die etwa fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers. 3. Für die Entscheidung des BAG vom 21.08.2002 (AP Nr. 21 zu § 157 BGB), nach der die Vereinbarung einer dynamischen Bezugnahme auf Tarifverträge, deren räumlichem Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis nicht unterfällt, als Gleichstellungsabrede auszulegen sei mit der Folge, dass der nicht tarifgebundene Betriebserwerber an die Dynamik nicht gebunden sei, kann Vertrauensschutz nicht gewährt werden.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1 ; BGB § 613a Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger die Vergütung nach den Entgelttarifverträgen für die Hessische Metallindustrie in ihrer jeweiligen Fassung zu zahlen hat.

Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Er wurde zum 01.05.1995 von der I. AG eingestellt.

Nach dem Arbeitsvertrag vom 18.04.1995 ist u. a. Folgendes vereinbart: