BFH - Beschluss vom 18.11.2004
II B 176/03
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 355
Steuertelex 2005, 214
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 415/99

Ehegatten: Zahlungen eines Ehegatten auf das Konto des anderen

BFH, Beschluss vom 18.11.2004 - Aktenzeichen II B 176/03

DRsp Nr. 2005/326

Ehegatten: Zahlungen eines Ehegatten auf das Konto des anderen

Soweit Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten erfolgen, bei denen es um die Frage geht, ob der Empfänger frei über das Vermögen verfügen kann oder dem Übertragenden gegenüber treuhänderisch gebunden ist, gilt Folgendes:a. Eine Leistung, die der Empfänger an den Überlassenden zivilrechtlich zurückzugewähren hat, stellt keine Bereicherung des Leistungsempfängers dar.b. Das Bestehen eines Anspruchs des Überlassenden auf Herausgabe eines geleisteten Geldbetrages nach § 667 BGB steht trotz Vermischung des Geldes mit eigenem Geld des Leistungsempfängers einer Bereicherung des Leistungsempfängers entgegen.c. Sprechen die Tatsachen für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung und beruft sich der Empfänger auf ein verdecktes Treuhandverhältnis, trägt er die objektive Beweislast und zwar auch bei Zuwendungen zwischen Ehegatten.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: