FG Niedersachsen - Urteil vom 10.07.2008
11 K 239/06
Normen:
UmwStG § 20; EStG § 34; HGB § 116;
Fundstellen:
EFG 2009, 802

Einbringung von Mitunternehmeranteilen; Buchwertfortführung - Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft unter Buchwertfortführung

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 11 K 239/06

DRsp Nr. 2009/10551

Einbringung von Mitunternehmeranteilen; Buchwertfortführung - Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft unter Buchwertfortführung

1. Wird ein Betrieb/Teilbetrieb/Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige KapG gegen Sacheinlage eingebracht, so darf das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert angesetzt werden. 2. Die Einbringung eines Mitunternehmeranteils i. S. des § 20 Abs. 1 UmwStG ist nur gegeben, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Übernehmerin übergehen. 3. Zum Mitunternehmeranteil gehören der Anteil am Gesellschaftsvermögen und das Sonderbetriebsvermögen. Damit sind auch die Wirtschaftgüter des Sonderbetriebsvermögens wesentliche Betriebsgrundlage. 4. Werden Anteile der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH bei Übertragung der Mitunternehmeranteile zurückbehalten, erfolgt keine Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen.

Normenkette:

UmwStG § 20; EStG § 34; HGB § 116;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einbringung von Kommanditanteilen an der A GmbH & Co. KG (Klägerin) in die B GmbH gem. § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zu Buchwerten erfolgen konnte.