Streitig ist, in welcher Höhe die entgeltliche Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis im Streitjahr 1993 als Veräußerungsgewinn zu beurteilen ist.
Die Kläger sind im Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger arbeitete selbstständig als Frauenarzt, die Klägerin war bei ihm als Sprechstundenhilfe angestellt.
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