Autor: Ott |
Die Nutzung von steuerlichen Verlusten bzw. Verlustvorträgen einer Kapitalgesellschaft gibt in der Praxis vielfach Anlass zu Gestaltungsüberlegungen. Neben der Wahl der richtigen Verschmelzungsrichtung und den vorhandenen Restriktionen stellt sich dabei auch regelmäßig die Frage, ob ein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO vorliegt. Mit dem Urteil vom 17.11.20201) hat der BFH dies verneint. Denn nach der Rechtslage im Jahr 2008 - also noch vor Einfügung des § Abs. Satz 3 - liegt nach Ansicht des BFH kein Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § vor, wenn die positiven Einkünfte der Gewinngesellschaft mit eigenen echten betriebswirtschaftlichen Verlusten der übernehmenden Gesellschaft verrechnet werden. Die vom BFH vorgenommene Auslegung des § sowie die zwischenzeitlich erfolgten gesetzlichen Verschärfungen werden nachfolgend diskutiert.
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