LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.01.2004
6 TaBV 5/03
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 § 77 Abs. 3 Satz 1 § 99 Abs. 1 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 2 § 613a Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 17.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 170/02

Eingruppierung bei Ablösung eines Tarifvertrags durch Betriebsvereinbarung infolge Betriebsübergangs

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2004 - Aktenzeichen 6 TaBV 5/03

DRsp Nr. 2004/7710

Eingruppierung bei Ablösung eines Tarifvertrags durch Betriebsvereinbarung infolge Betriebsübergangs

1. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB ist die Fortgeltung eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen, wenn die Rechte und Pflichten bei dem Betriebserwerber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder einer anderen Betriebsverfassung geregelt werden; bei identischer Regelungsmaterie gelten die neuen Kollektivverträge auch dann, wenn sie schlechtere Arbeitsbedingungen vorsehen als die frühere Regelung 2. Die Ablösung eines Tarifvertrags durch eine Betriebsvereinbarung ist im Rahmen des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB auch möglich, ohne dass § 77 Abs. 3 BetrVG verletzt ist; da auch tarifvertragliche Regelungen lediglich individualrechtlich fortgelten, kann eine beim Betriebsnachfolger geltende Betriebsvereinbarung eine tarifliche Regelung, die beim Veräußerer bestanden hat, verdrängen, wenn sie den gleichen Regelungsgegenstand betrifft.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 § 77 Abs. 3 Satz 1 § 99 Abs. 1 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 2 § 613a Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

I.