I.
Die Antragsteller wurden im Streitjahr 1994 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Antragsteller ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Als solcher war er bis Mitte 1994 freiberuflich mit eigener Alleinpraxis in angemieteten Räumen in D tätig. Zum 1. Juli 1994 bildete der Antragsteller zusammen mit zwei weiteren Therapeuten eine Praxisgemeinschaft (ESt 1994, Bl. 14). Laut "Vertrag über die Errichtung einer Praxisgemeinschaft" (§ 1 Abs. 2) war Zweck der Gesellschaft "der Betrieb einer
psychotherapeutischen, ärztlichen sowie psychologischen Praxis mit dem
Zweck, sich gemeinsamer Praxisräume, gemeinsamen Personals, sowie
gemeinsamen Inventars zu bedienen und sonstige Aufwendungen und Kosten, die im
Zusammenhang mit dem Betrieb der Praxis entstehen, zu
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