Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Überschuss des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit in Turkmenistan steuerfrei ist.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer Tätigkeit als Elektroingenieur, seinen Gewinn ermittelt er durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG.
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