Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Beide Kläger waren in den Streitjahren 2009 und 2010 an der A GmbH (künftig GmbH) beteiligt, und zwar der Kläger zu 66% und die Klägerin zu 8%. Seit 1997 gewährten die Kläger der GmbH Darlehen, die sie selbst zum größten Teil bei Banken refinanzierten.
In der Einkommensteuererklärung für 2009 erklärte der Kläger im Zusammenhang mit diesen Gesellschafterdarlehen einen Werbungskostenüberschuss von 89.814 €, der sich aus folgenden Zinseinnahmen und gezahlten Refinanzierungskosten bzw. sonstigen Werbungskosten zusammensetzte:
Bezeichnung Darlehen | Darlehensnummer | Einnahmen | Werbungskosten |
Darlehen 280.000 €, aufgenommen 1997 | ... | 0 | 12.455,79 |
Darlehen 715.808,64 €, aufgenommen 2000 | ... | 155,83 | 35.473,55 |
s.o. | ... | 0 | 7.783,80 |
Darlehen 500.000 €, aufgenommen 2000 | ... | 0 | 28.250,04 |
Darlehen 250.000 €, aufgenommen 2006 | ... | 0 | 11.187,50 |
Darlehen 100.000 € für Stammeinlage, aufgenommen 2009 | ... | 0 | 5.800,00 |
Darlehen 1.000.000 €, aufgenommen 2007 | ... | 55.828,68 | 41.144,44 |
Darlehen 29.000 €, aufgenommen 1997 | ... | 0 | 1.116,55 |
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