BFH - Urteil vom 16.09.2014
VIII R 5/12
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2263/08

Einkommensteuerliche Einordnung der Einnahmen einer in TV-Verkaufsshows tätigen Moderatorin

BFH, Urteil vom 16.09.2014 - Aktenzeichen VIII R 5/12

DRsp Nr. 2015/1577

Einkommensteuerliche Einordnung der Einnahmen einer in TV-Verkaufsshows tätigen Moderatorin

Eine Fernsehmoderatorin, die Produkte nach den Vorgaben des Auftraggebers in Verkaufssendungen präsentiert, übt keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Abgrenzung gewerblicher von freiberuflicher Tätigkeit und damit über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegen die als Werbemoderatorin eines Verkaufssenders tätige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für das Streitjahr 2006.

Die Klägerin bezeichnet ihre im Rahmen von Verkaufssendungen in den Bereichen ... im Fernsehen ausgeübte Tätigkeit für Verkaufssender als selbständige Werbemoderation. Daraus erzielte sie im Streitjahr Einkünfte, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) als solche aus Gewerbebetrieb und nicht aus selbständiger Arbeit behandelte.