Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der beschränkt steuerpflichtige Kläger Aufwendungen, die in Zusammenhang mit seinen inländischen Einkünften aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Opernsänger stehen, im Rahmen einer Veranlagung steuerlich geltend machen kann.
Der Kläger ist Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und hatte im Streitjahr 2012 seinen alleinigen Wohnsitz in den Niederlanden; über einen inländischen Wohnsitz verfügte der Kläger unstreitig nicht.
Vom xx. Oktober bis xx. Dezember 2012 erzielte er als Opernsänger im X Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von xx.xxx €, die sich wie folgt zusammensetzen:
Honorare als Opernsänger | xx.xxx,xx € |
Erstattung von Fahrtkosten | x.xxx,xx € |
Vermittlungsprovision f. Agentur AG-Anteil | x.xxx,xx € |
Altersvorsorgeaufwendungen (BVK) AG-Anteil | xxx,xx € |
steuerpflichtiger Bruttolohn | xx.xxx,xx € |
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