I. Die Revisionsbeklagte ist Rechtsnachfolgerin der X-AG, die im erstinstanzlichen Klageverfahren Klägerin war. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs.
Die X-AG war im Streitjahr (1990) mit 49 v.H. des Stammkapitals an der S-GmbH beteiligt. Die übrigen Anteile an der S-GmbH hielt die Y-AG, die sich mit der X-AG zwecks Beherrschung der S-GmbH zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hatte.
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