FG München - Urteil vom 27.01.2010
1 K 264/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStH 1999 H 138 Abs. 6;
Fundstellen:
DStRE 2011, 401
EFG 2010, 1022

Einlage der Wirtschaftsgüter einer irrtümlich als gewerblich geprägte Gesellschaft behandelten GmbH & Co. GbR in eine KG zum Teilwert und nicht zum Buchwert trotz ursprünglichen Antrags auf Anwendung der Billigkeitsregelung der Verwaltung

FG München, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 1 K 264/07

DRsp Nr. 2010/8281

Einlage der Wirtschaftsgüter einer irrtümlich als gewerblich geprägte Gesellschaft behandelten GmbH & Co. GbR in eine KG zum Teilwert und nicht zum Buchwert trotz ursprünglichen Antrags auf Anwendung der Billigkeitsregelung der Verwaltung

Bei der Umwandlung einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. GbRmbH, welche bis 1999 nach ständiger Rechtsprechung als gewerblich geprägt beurteilt worden war, in eine GmbH & Co. KG, sind die bis zur Umwandlung im Gesamthandsvermögen der GbR befindlichen Vermögensgegenstände gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Nr. 5 EStG in das Betriebsvermögen der KG einzulegen. Auch ein entsprechend den BMF-Schreiben v. 18.7.2000, IV C 2-S 2241-56/00, BStBl I 2000, 1198 und v. 28.8.2001, IV A 6-S 2240-49/01, BStBl I 2001, 614 gestellter Antrag steht dem grundsätzlich nicht entgegen.

1. Unter Änderung der geänderten Bescheide für 2000 und 2001 jeweils über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom ... und der Einspruchsentscheidung vom ... werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin für 2000 in Höhe von ... sowie für 2001 in Höhe von ... festgestellt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.