1. Unter Änderung der geänderten Bescheide für 2000 und 2001 jeweils über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom ... und der Einspruchsentscheidung vom ... werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin für 2000 in Höhe von ... sowie für 2001 in Höhe von ... festgestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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