BFH - Urteil vom 05.06.2008
IV R 73/05
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 lit. b § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2088
BFHE 222, 277
BStBl II 2008, 965
DB 2008, 2400
NJW-RR 2009, 106
Vorinstanzen:
FG München - 15 K 4392/03 - 10.3.2005 (EFG 2005, 1342),

Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich beteiligt ist

BFH, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen IV R 73/05

DRsp Nr. 2008/19109

Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich beteiligt ist

»Die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i.S. von § 17 EStG beteiligt ist.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 lit. b § 17 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ihren Gewinn gemäß § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt, ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie fungierte im Rahmen einer seit dem 1. Januar 1982 bestehenden Betriebsaufspaltung als Besitzgesellschaft. Betriebsgesellschaft war die X-GmbH (GmbH). Gegenstand des Unternehmens der GmbH waren die Herstellung und der Vertrieb von ... . Die Klägerin verpachtete der GmbH die dem Betrieb dienenden Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Einrichtungen und Werkzeuge.

Gesellschafter der Klägerin waren A mit 56,53 %, B und C mit jeweils 20 % sowie D mit 3,47 %. Am Stammkapital der GmbH waren A mit 150 000 DM (75 %) und seine Ehefrau F (Beigeladene) mit 50 000 DM (25 %) beteiligt.