BFH - Beschluß vom 08.03.2000
I B 116/99
Normen:
AO § 365 Abs. 3, § 367 Abs. 2 S. 1; FGO § 68 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 983

Einspruch gegen Änderungsbescheid während des Klageverfahrens; Aussetzung des Klageverfahrens

BFH, Beschluß vom 08.03.2000 - Aktenzeichen I B 116/99

DRsp Nr. 2000/4991

Einspruch gegen Änderungsbescheid während des Klageverfahrens; Aussetzung des Klageverfahrens

1. Ergeht während des Klageverfahrens ein Änderungsbescheid, der nicht gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht sondern mit dem Einspruch angefochten wird, ist das Verfahren über den ursprünglichen Steuerbescheid auszusetzen, bis das Verfahren über den Änderungsbescheid rechtskräftig abgeschlossen ist. 2. Das gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde während des Einspruchsverfahrens einen Änderungsbescheid erlässt. Der Änderungsbescheid kann nicht aus prozessökonomischen Gründen gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Denn die Entscheidung des Kl., Rechtsschutz zunächst wieder im Einspruchsverfahren zu suchen, bleibt so lange maßgeblich, wie das Einspruchsverfahren nicht beendet ist. Um das zu vermeiden, hätte der Stpfl. stattdessen lückenlose Anträge gem. § 68 FGO stellen müssen.

Normenkette:

AO § 365 Abs. 3, § 367 Abs. 2 S. 1; FGO § 68 ;

Gründe: