FG Düsseldorf, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 257/05
Eintritt einer Körperschaft in die Rechtsstellung einer übernommenen Körperschaft bzgl. eines Verlustabzugs i.S.v. § 10d Abs. 3 S. 2 Einkommensteuergesetz 1990 (EStG 1990) i.R.e. Verschmelzung; Zeitpunkt einer Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Gesellschaft gem. § 12 Abs. 3 S. 2 Umwandlungssteuergesetz 1995 (UmwStG 1995) i.R.e. Übernahme durch eine andere Gesellschaft; Anwendbarkeit der rechtlichen Rückwirkungsfiktion einer Vermögensübertragung mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags i.S.v. § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 auf eine Einstellung eines Geschäftsbetriebs
BFH, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen I R 26/09
DRsp Nr. 2010/12289
Eintritt einer Körperschaft in die Rechtsstellung einer übernommenen Körperschaft bzgl. eines Verlustabzugs i.S.v. § 10d Abs. 3 S. 2 Einkommensteuergesetz 1990 (EStG 1990) i.R.e. Verschmelzung; Zeitpunkt einer Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Gesellschaft gem. § 12 Abs. 3 S. 2 Umwandlungssteuergesetz 1995 (UmwStG 1995) i.R.e. Übernahme durch eine andere Gesellschaft; Anwendbarkeit der rechtlichen Rückwirkungsfiktion einer Vermögensübertragung mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags i.S.v. § 2 Abs. 1UmwStG 1995 auf eine Einstellung eines Geschäftsbetriebs
NV: Wird eine Körperschaft auf eine andere Körperschaft rückwirkend i.S. des § 2 Abs. 1UmwStG 1995 verschmolzen, tritt die übernehmende Körperschaft nur dann gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 a.F. in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft bezüglich eines verbleibenden Verlustabzugs ein, wenn sie den übergehenden Geschäftsbetrieb im Rückwirkungszeitraum auf Rechnung der übertragenden Körperschaft führt. Andernfalls scheitert der Übergang des verbleibenden Verlustabzugs daran, dass die übertragende Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt der Eintragung des Vermögensübergangs im Handelsregister bereits eingestellt hat.
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