I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine gewerblich tätige KG-- war in den Jahren 1983 bis 1987 mit 52,94 v.H. des Grundkapitals an einer AG beteiligt. Die Beteiligung hatte sie an den jeweiligen Bilanzstichtagen mit einem Buchwert von 2 273 880 DM ausgewiesen.Die AG schüttete Gewinne in Höhe von 1 987 858 DM (1983), 0 DM (1984), 444 660 DM (1985), 1 000 845 DM (1986) und 1 926 860 DM (1987) aus, die sie jeweils mit dem nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) verwendbaren Eigenkapital --vEK-- (EK 04) verrechnete. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach §
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte die Gewinnausschüttungen als Kapitalrückzahlungen, verrechnete sie in den Jahren 1983 bis 1985 mit den jeweils verminderten Buchwerten der Beteiligung und erfaßte sie mit dem die Buchwerte übersteigenden Betrag in den Streitjahren 1985 bis 1987 als Betriebseinnahmen.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|