I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --Ehegatten-- wurden für das Streitjahr 1988 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der T-GmbH. Die Geschäftsanteile hielt er im Privatvermögen. 1988 veräußerte er die Anteile. Streitig ist die Höhe des dabei erzielten Veräußerungsgewinns.Die T-GmbH (Stammkapital 5 250 000 DM) hatte in den Jahren bis 1981 erhebliche Verluste erlitten, durch die ihr Eigenkapital aufgezehrt worden war. Ihre damalige Muttergesellschaft verzichtete deshalb auf Forderungen in Höhe von 32 894 864,25 DM und übernahm Schulden der T-GmbH in Höhe von 4 Mio. DM. Den Gesamtbetrag von 36 894 864,25 DM schrieb die T-GmbH als Einlage dem verwendbaren Eigenkapital (vEK) nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 (EK 04) zu.
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