Gründe:
1. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3. ist als (einfache) weitere Beschwerde gemäß § 27 FGG an sich statthaft, da die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FGG, nämlich eine Entlassungsverfügung des Nachlassgerichts bzw. eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über seine Entlassung als Testamentsvollstrecker, nicht gegeben sind (vgl. a. Keidel/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 81 Rdn. 5a).
Die weitere Beschwerde ist auch sonst zulässig. Insbesondere ergibt sich die erforderliche Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3. gemäß § 20 Abs. 1 FGG bereits aus dem Umstand, dass durch die angefochtene Entscheidung der Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Juni 1999 aufgehoben worden ist, durch den der Antrag des Beteiligten zu 1., ihn gemäß gemäß § 2227 Abs. 1 BGB aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker zu entlassen, als unzulässig zurückgewiesen worden ist, und die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit des Antrages an das Amtsgericht zurückverwiesen worden ist.