BFH vom 21.08.1996
X R 78/93

Entnahme eines Betriebsgrundstücks

BFH, vom 21.08.1996 - Aktenzeichen X R 78/93

DRsp Nr. 1997/8174

Entnahme eines Betriebsgrundstücks

1. Für die Entnahme eines Betriebsgrundstücks ist eine unmißverständliche Entnahmehandlung erforderlich. Zur Kundgabe des Entnahmewillens gehört insbesondere, daß der Steuerpflichtige innerhalb und außerhalb des Buchführungswerks die naheliegenden steuerrechtlichen Folgerungen aus einer Entnahme zieht. 2. Die Vermietung und Verpachtung eines bisher betrieblich genutzten Grundstücks kann eine Entnahme sein, wenn sie mit der betrieblichen Tätigkeit in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang steht und auf Dauer angelegt ist. Eine Entnahme ist allerdings zu verneinen, wenn und solange der Steuerpflichtige das vermietete Grundstück in seiner Bilanz als Betriebsvermögen ausweist und objektive Merkmale fehlen, die darauf schließen lassen, daß eine spätere Verwendung zu betrieblichen Zwecken ausgeschlossen erscheint.

Für die Praxis:

Zu einer Entnahme ohne ausdrückliche Erklärung des Steuerpflichtigen kann es kommen, wenn

- nach der Einstellung der werbenden gewerblichen Tätigkeit und der Verwertung des sonstigen Betriebsvermögens das zurückbehaltende Betriebsgrundstück vermietet oder verpachtet wird (BFH vom 22.10.1992, BFH/NV 1993, 358) oder