Autor: Ott |
In der Praxis kann eine Betriebsaufspaltung z.B. auch dadurch aufgelöst werden, dass unentgeltlich Anteile an der Betriebs-GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden und es hierdurch zu einer Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen kommt. Sind die übertragenen Anteile seinerzeit als Gegenleistung für eine Sacheinlage zu Buch- oder Zwischenwerten gem. § 20 UmwStG gewährt worden, so sind sperrfristbehaftete Anteile i.S.d. § 22 Abs. 1 UmwStG entstanden. Fraglich ist, ob bei der Entnahme der Anteile in das Privatvermögen im Zuge der Betriebsaufgabe eine Entnahmebesteuerung eintritt.
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