BFH - Urteil vom 27.01.2010
IX R 31/09
Normen:
EStG § 24 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 257/06

Entschädigung als außerordentliche Einkünfte bei zusammengeballtem Zufluss infolge eines Mehrerhalts aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; Ermittlung der bei einem normalen Ablauf der Dinge erhaltenen Einnahmen anhand einer hypothetischen und prognostischen Beurteilung; Berücksichtigung der Verhältnisse des Vorjahres trotz Prägung der Einnahmesituation durch außergewöhnliche Ereignisse i.R.d. Einnahmenermittlung bei einem normalen Ablauf der Dinge

BFH, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen IX R 31/09

DRsp Nr. 2010/9284

Entschädigung als außerordentliche Einkünfte bei zusammengeballtem Zufluss infolge eines Mehrerhalts aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; Ermittlung der bei einem normalen Ablauf der Dinge erhaltenen Einnahmen anhand einer hypothetischen und prognostischen Beurteilung; Berücksichtigung der Verhältnisse des Vorjahres trotz Prägung der Einnahmesituation durch außergewöhnliche Ereignisse i.R.d. Einnahmenermittlung bei einem normalen Ablauf der Dinge

1. Eine Entschädigung führt zu außerordentlichen Einkünften nach § 34 Abs. 2 EStG, wenn sie zusammengeballt zufließen, weil der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Entschädigung in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten würde (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).2. Was der Steuerpflichtige bei normalem Ablauf der Dinge erhalten würde, kann nur aufgrund einer hypothetischen und prognostischen Beurteilung ermittelt werden; dabei ist nicht auf die Verhältnisse des Vorjahres abzustellen, wenn die Einnahmesituation durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und sich daraus keine Vorhersagen für den (unterstellten) normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ableiten lassen.