BFH - Urteil vom 23.02.1999
IX R 85/95
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 § 22 Nr. 3 § 24 § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1590

Entschädigung für Wettbewerbsverbot

BFH, Urteil vom 23.02.1999 - Aktenzeichen IX R 85/95

DRsp Nr. 1999/8718

Entschädigung für Wettbewerbsverbot

1. Zahlungen für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots sind auch dann Entschädigungen i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, wenn die durch das Wettbewerbsverbot untersagten Tätigkeiten verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind. 2. Ob das Entgelt für das Wettbewerbsverbot zum Veräußerungsgewinn i.S.v. § 16 Abs. 1 EStG zählt, ist danach zu beurteilen, ob dem Wettbewerbsverbot eine eigenen wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 § 22 Nr. 3 § 24 § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie waren mit den Eheleuten X jeweils zu gleichen Teilen Gesellschafter der Z-GbR, die einen ...Versandhandel betrieb. Der Kläger und Herr X führten die Geschäfte der GbR. Außerdem waren sie alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der C-GmbH sowie der D-S.A.R.L. mit Sitz in ... Aufgabe dieser beiden Gesellschaften war der Verkauf von ...gegenständen, die sie ausschließlich von der Z-GbR bezogen.

Mit einem als "Vereinbarung" bezeichneten Vorvertrag vom 9. Februar 1983 erklärte die A-GmbH ihre Absicht, die Z-GbR, die C-GmbH sowie die D-S.A.R.L. zu übernehmen. Der Kaufpreis sollte aus einem Sockelbetrag von ... DM und einem ergebnisabhängigen weiteren Betrag bestehen.