FG Münster - Urteil vom 18.08.2015
10 K 3410/13 K,G
Normen:
EStG § 6 Abs 1 Nr 3a; AO § 173 Abs 1 Nr 1; HGB § 249 Abs 1 Satz 1; EStG § 5 Abs 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2015, 3055
DB 2015, 11

Entsorgungskosten bei Energiesparlampen

FG Münster, Urteil vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 10 K 3410/13 K,G

DRsp Nr. 2015/17011

Entsorgungskosten bei Energiesparlampen

1) Ein Elektronikhändler darf für die Entsorgung von Energiesparlampen eine Rückstellung bilden, soweit eine Entsorgungspflicht nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) besteht und soweit die in den Verkehr gebrachten Leuchtmittel der Stiftung "ear" gemeldet wurden. 2) Sind "Sonstige Rückstellungen" in den eingereichten Bilanzen und Erläuterungen zur Steuererklärung nicht gesondert aufgegliedert und stellt sich nachträglich heraus, dass hierunter auch neu gebildete Rückstellungen wegen öffentlichrechtlicher Verpflichtung für Entsorgungskosten bei Energiesparlampen sind, die der Höhe nach unzutreffend gebildet wurden, können die betreffenden Steuerbescheide wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden.

Normenkette:

EStG § 6 Abs 1 Nr 3a; AO § 173 Abs 1 Nr 1; HGB § 249 Abs 1 Satz 1; EStG § 5 Abs 1 Satz 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob eine Rückstellung für Entsorgungskosten von Energiesparlampen gewinnmindernd zu bilden ist.

Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik.