BAG - Urteil vom 27.11.2008
8 AZR 1023/06
Normen:
BGB § 280; BGB § 288; BGB § 291; BGB § 613a; ZPO § 708; ZPO § 717;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 613a BGB Unterrichtung
ArbRB 2009, 193
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 245/06
ArbG Solingen, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1972/05

Entstehen eines Sozialplananspruchs; Fehlerhafte Unterrichtung bei Betriebsübergang und Schadensersatzanspruch

BAG, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 1023/06

DRsp Nr. 2009/10103

Entstehen eines Sozialplananspruchs; Fehlerhafte Unterrichtung bei Betriebsübergang und Schadensersatzanspruch

1. Ein Abfindungsanspruch nach einem Sozialplan entsteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zur Zeit der Überleitung auf eine andere Gesellschaft noch besteht und erst danach durch die neue Gesellschaft beendet wird. 2. Zwar handelt es sich bei der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB um eine echte Rechtspflicht, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann mit der Folge, dass der Arbeitnehmer so zu stellen ist, wie er gestanden hätte, wenn er richtig und vollständig informiert worden wäre. Dabei muss jedoch die fehlerhafte Unterrichtung kausal für den eingetretenen Schaden sein.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. August 2006 - 8 (6) Sa 245/06 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 11. Januar 2006 - 3 Ca 1972/05 lev - wird zurückgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 64.045,00 Euro brutto abzüglich am 31. Oktober 2008 gezahlter 53.922,54 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 64.045,00 Euro brutto vom 1. Oktober 2005 bis 31. Oktober 2008 und aus dem Differenzbetrag zwischen 64.045,00 Euro brutto und 53.922,54 Euro netto ab dem 1. November 2008 zu zahlen.