Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob eine zum Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids über das Einlagekonto fehlende Steuerbescheinigung über eine Ausschüttung aus der Kapitalrücklage zu einer kapitalertragsteuerpflichtigen Leistung führt.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Anteilseignerin die Stadt X ist. Gegenstand des Unternehmens sind Versorgungsbetriebe und Bäder.
Zum 31.12.2009 wies die Klägerin bei einer Bilanzsumme von XX.XXX.XXX € ein Stammkapital von XX Mio €, eine Kapitalrücklage von XX.XXX.XXX €, eine Gewinnrücklage von X.XXX.XXX €, einen Verlustvortrag von X.XXX.XXX € und einen Jahresfehlbetrag von X.XXX.XXX € aus.
Am 27. Juli 2010 beschloss die Klägerin eine Ausschüttung aus der Kapitalrücklage in Höhe von X Mio € und bezahlte den Betrag am 28. Juli 2010 an die Anteilseignerin aus, ohne eine Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) zu erstellen.
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