BGH - Versäumnisurteil vom 17.04.2002
IV ZR 226/00
Normen:
BGB §§ 2042 2048 ;
Fundstellen:
DNotZ 2003, 56
FamRZ 2002, 1101
MDR 2002, 1012
NJW 2002, 2712
NZM 2002, 663
Rpfleger 2002, 520
WM 2002, 2469
ZEV 2002, 319
ZMR 2002, 762
ZNotP 2002, 315
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Erbauseinandersetzung durch Begründung von Wohnungseigentum

BGH, Versäumnisurteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen IV ZR 226/00

DRsp Nr. 2002/9693

Erbauseinandersetzung durch Begründung von Wohnungseigentum

»Zur Auseinandersetzung durch Begründung von Wohnungseigentum gemäß einer Teilungsanordnung des Erblassers, wenn unter den Erben Streit über die Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung besteht.«

Normenkette:

BGB §§ 2042 2048 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung des noch aus einem Hausgrundstück in M. bestehenden Nachlasses der am 30. Mai 1969 verstorbenen Erblasserin. Diese ist zu gleichen Teilen von ihren drei Töchtern beerbt worden, der Klägerin zu 1), der Beklagten und der inzwischen verstorbenen H. S.. An deren Stelle ist ihre Tochter getreten, die Klägerin zu 2).

Im Testament der Erblasserin vom 20. Februar 1969 heißt es:

"Ich A. P. geborene G. bestimme, daß meine drei Töchter D. B. [Beklagte], I. H. [Klägerin zu 1)] und H. S. nach meinem Tod die Wohnung die sie jetzt innehaben als Eigentumswohnung behalten. Der Grund soll in drei Teile geteilt werden, D. B. soll einen Zugang zu ihrem Anteil erhalten. Sollte ich noch Ersparnisse haben, so gehen sie auch an D. B.. Ich bitte Euch, alle Angelegenheiten in friedlichem Sinne miteinander zu besprechen. Euere Mutter A. P.."