BFH - Urteil vom 28.07.1999
X R 66/95
Normen:
EStG § 10e;
Fundstellen:
BB 1999, 2228
BFH/NV 2000, 125
BFHE 190, 130
BStBl II 2000, 61
DB 1999, 2242
DStR 1999, 1730
ZEV 1999, 454
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

Erbauseinandersetzung und Wohneigentumsförderung

BFH, Urteil vom 28.07.1999 - Aktenzeichen X R 66/95

DRsp Nr. 1999/9321

Erbauseinandersetzung und Wohneigentumsförderung

»Erhält ein Miterbe im Wege der Erbauseinandersetzung gegen Ausgleichszahlung das Alleineigentum an einer eigengenutzten Wohnung, erwirbt er nur einen Anteil i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 6 EStG entgeltlich. Der Abzugshöchstbetrag nach § 10e Abs. 1 Satz 1 EStG steht ihm daher nur anteilig zu. Für die Berechnung des entgeltlichen Teils des Erwerbs kommt es ausschließlich auf das Verhältnis der Ausgleichszahlung zum Verkehrswert der Wohnung an. Weder der Wert, mit dem der Miterbe an den --den übrigen Miterben aufgrund der Erbauseinandersetzung zugeteilten-- Wirtschaftsgütern des Nachlasses beteiligt war, noch die später für die Wohnung aufgewendeten Herstellungskosten sind in die Vergleichsberechnung einzubeziehen.«

Normenkette:

EStG § 10e;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.