Die Klägerin schloss mit dem Erblasser am 27. Dezember 1984 die Ehe. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. Dezember 1984 hatten die Klägerin und der Erblasser für ihre Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart. Am 4. August 1993 ließen sie folgende Vereinbarung notariell beurkunden:
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