BFH - Urteil vom 18.01.2006
II R 64/04
Normen:
ErbStG § 5 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 948
DStRE 2006, 541
ZEV 2006, 224
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6357/01 Erb

Erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleichsforderung

BFH, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen II R 64/04

DRsp Nr. 2006/7816

Erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleichsforderung

Die Fassung des § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG durch das StMbG, wonach für die Berechnung der nicht als Erwerb geltenden Zugewinnausgleichsforderung als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes der Tag des Vertragsabschlusses gilt (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG), ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

ErbStG § 5 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde aufgrund Erbvertrags Miterbin ihres im Jahr 1998 verstorbenen Ehemanns und erhielt zudem ein Vorausvermächtnis. Die seit 1961 miteinander verheirateten Eheleute hatten zunächst im Güterstand der Gütertrennung gelebt und im Jahr 1981 durch Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Maßgabe vereinbart, dass der Zugewinnausgleich für den Fall ausgeschlossen ist, dass die Ehe auf andere Weise als durch Tod aufgelöst wird. Im Dezember 1989 hatten sie zudem durch einen weiteren Ehevertrag bestimmt, dass die Zugewinngemeinschaft rückwirkend auf den Beginn der Ehe gelten solle.