Autor: Klose |
Sofern Ehegatten von Todes wegen mit bindender Wirkung verfügen wollen, stehen zur Gestaltung sowohl das gemeinschaftliche Testament als auch der Erbvertrag zur Verfügung. Wollen dagegen andere Personen als Ehegatten gemeinsame Verfügungen von Todes wegen errichten, z.B. Eltern mit Kindern, bleibt nur die Möglichkeit des Abschlusses eines Erbvertrags. Da im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament die Möglichkeit des Abschlusses eines Erbvertrags nicht auf Ehegatten beschränkt ist, bietet sich gerade bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften der Abschluss eines notariellen Erbvertrags an. Darüber hinaus ist der Abschluss eines Erbvertrags sinnvoll, wenn eine Verknüpfung der Erbfolge an eine lebzeitige Verpflichtung (z.B. einer Pflegeverpflichtung) gewünscht wird.
Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament muss ein Erbvertrag mindestens eine vertragsmäßig bindende Verfügung enthalten, da es sich um einen wirklichen Vertrag handelt (BGHZ 26, 204/207 = NJW 1958,
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