BFH - Urteil vom 11.07.2012
I R 47/11
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 02.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1483/09

Erforderlichkeit einer Wertaufholung hinsichtlich einer im Betriebsvermögen einer durch Verschmelzung unter Fortführung der Buchwerte erworbenen Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 11.07.2012 - Aktenzeichen I R 47/11

DRsp Nr. 2012/22057

Erforderlichkeit einer Wertaufholung hinsichtlich einer im Betriebsvermögen einer durch Verschmelzung unter Fortführung der Buchwerte erworbenen Kapitalgesellschaft

NV: Bewertungsobergrenze für Zuschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 i.V.m. Nr. 2 Sätze 1 und 2 EStG 2002 sind grundsätzlich jeweils die Anschaffungs- oder Herstellungskosten derjenigen Wirtschaftsgüter, um deren Bewertung es geht. Die im Fall einer Verschmelzung anzusetzenden (fiktiven) Anschaffungskosten nach § 13 Abs. 1 UmwStG 2002 bilden die "neue" Bewertungsobergrenze für die Wertaufholungsverpflichtung. Diese geht damit nicht auf die "neu" angeschafften Anteile über.

Es existiert keine rechtlich fassbare „Wertaufholungsverpflichtung“, die nach § 13 Abs. 1 UmwStG 2002 auf die im Zuge der Verschmelzung „neu“ angeschafften Anteile übergehen könnte.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4;

Gründe