FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 31.05.2016
4 K 1879/13
Normen:
Nr. EStG § 15 Abs. 1; § 16 Abs. 1 Nr. 3; KStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 6
DStRE 2017, 842

Ergänzungsbilanzen; Gewinnermittlung; KgaA-Komplementärs

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 31.05.2016 - Aktenzeichen 4 K 1879/13

DRsp Nr. 2016/12376

Ergänzungsbilanzen; Gewinnermittlung; KgaA-Komplementärs

Orientierungssätze: Der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA kann keine Ergänzungsbilanz aufstellen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Nr. EStG § 15 Abs. 1; § 16 Abs. 1 Nr. 3; KStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Organtochter der Klägerin, die A GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Abschreibungen im Rahmen einer Ergänzungsbilanz geltend machen kann.

Die am 09.04.2002 als "B-GmbH" gegründete Klägerin wurde am 21.06.2002 in "C GmbH" umfirmiert. Am 23.09.2002 wurde die D Holding Anteilseigner und am 09.05.2003 wurde der Firmenname der Klägerin in "E GmbH" geändert. Die D Holding hat mit notariellem Vertrag vom 25.04.2005 die Anteile an der Klägerin in die "F GmbH" eingelegt. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften, insbesondere an der A GmbH und an der G GmbH. Die Klägerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr (vom 01.10. bis 30.09.).