Streitig ist, ob aufgrund der veräußerungsbedingten Auflösung einer nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten Ansparrücklage im zweiten des auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres der laufende Gewinn oder der Veräußerungsgewinn zu erhöhen ist. Außerdem ist streitig, ob der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG nur zeitanteilig vorzunehmen ist.
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