BFH - Urteil vom 11.05.2010
IX R 48/09
Normen:
EStG § 10d Abs. 3 S. 4; EStG § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 4 S. 3; AO § 181 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 15176/09

Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nach Ablauf der Festsetzungsfrist ohne Hinweis nach § 181 Abs. 5 S. 2 Abgabenordnung (AO)

BFH, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen IX R 48/09

DRsp Nr. 2010/14105

Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nach Ablauf der Festsetzungsfrist ohne Hinweis nach § 181 Abs. 5 S. 2 Abgabenordnung (AO)

NV: Fehlt in einem nach Ablauf der Feststellungsfrist erlassenen Bescheid zur Änderung der Verlustfeststellung nach § 10d EStG der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO, so ist der Bescheid rechtswidrig und auf Anfechtung hin aufzuheben.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 3 S. 4; EStG § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 4 S. 3; AO § 181 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ auf der Grundlage der im Jahr 1994 von den Klägern eingereichten Steuererklärung einen Einkommensteuerbescheid für 1992. Der Gesamtbetrag der Einkünfte im Veranlagungszeitraum 1992 betrug ./. 12.195.650 DM. Nachdem ein Verlust in Höhe von insgesamt 7.982.084 DM in die Jahre 1990 und 1991 zurückgetragen worden war, stellte das FA mit Bescheid vom 30. Juni 1995 einen verbleibenden Verlustabzug auf den 31. Dezember 1992 für den Kläger in Höhe von 1.959.854 DM und für die Klägerin in Höhe von 1.030.912 DM, insgesamt 2.990.766 DM, fest.

In der Zeit vom 9. November 1995 bis 1. März 1996 fand eine Betriebsprüfung u.a. für das Jahr 1992 statt.