BFH - Urteil vom 31.03.2004
X R 25/03
Normen:
AO § 227 ; EStG § 10d § 15 Abs. 1 ; FGO § 101 § 102 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1212
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 275/99

Erlass; sachliche Unbilligkeit: Veräußerungsgewinn, obwohl früher entstandene laufende Verluste steuerlich nicht berücksichtigt wurden

BFH, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen X R 25/03

DRsp Nr. 2004/11080

Erlass; sachliche Unbilligkeit: Veräußerungsgewinn, obwohl früher entstandene laufende Verluste steuerlich nicht berücksichtigt wurden

1. Zu den Voraussetzungen eines Erlasses nach § 227 AO.2. Ein für die Bemessung der ESt-Schuld im Streitjahr maßgeblicher Veräußerungsgewinn ist keine Rechengröße, sondern beruht (im Streitfall) auf einer realen Mehrung des BV, d. h. auf einem im VZ eingetretenen Realvermögenszuwachs.3. Dass früher entstandene Verluste unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich unberücksichtigt bleiben, ist kein Umstand, der einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen rechtfertigt. Es handelt sich vielmehr um eine zwangsläufige Folge der seinerzeit vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, den Verlustvortrag nach § 10 d EStG zeitlich zu begrenzen.

Normenkette:

AO § 227 ; EStG § 10d § 15 Abs. 1 ; FGO § 101 § 102 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe: