BFH - Urteil vom 09.01.2013
I R 24/12
Normen:
UmwStG 2006 § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2; UmwStG 2006 § 15 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BStBl II 2018, 509
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8236/09

Ermittlung des steuerfreien Übernahmeergebnisses bei sog. Abwärts- und Seitwärtsabspaltungen

BFH, Urteil vom 09.01.2013 - Aktenzeichen I R 24/12

DRsp Nr. 2013/5267

Ermittlung des steuerfreien Übernahmeergebnisses bei sog. Abwärts- und Seitwärtsabspaltungen

Ein Übernahmeergebnis i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 auf den steuerlichen Übertragungsstichtag ist nicht nur im Fall der sog. Aufwärtsabspaltung, sondern auch in den Fällen der sog. Abwärts- oder Seitwärtsabspaltung zu ermitteln, in welchen die übernehmende Körperschaft zuvor nicht an der übertragenden Körperschaft beteiligt war. Dementsprechend sind Kosten des Vermögensübergangs auch in jenen Fällen nicht als Betriebsausgaben abziehbar (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Tz. 12.05 f.).

Normenkette:

UmwStG 2006 § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2; UmwStG 2006 § 15 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.