LAG Chemnitz - Urteil vom 27.02.2004
2 Sa 739/03
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 ; BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 106/03

Erstmalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages bei Änderung der Arbeitsbedingungen im Rettungswesen

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.02.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 739/03

DRsp Nr. 2004/7134

Erstmalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages bei Änderung der Arbeitsbedingungen im Rettungswesen

1. Der erstmaligen Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages steht nicht entgegen, dass im Verlängerungsvertrag die regelmäßige Arbeitszeit im Rettungsdienst auf Anordnung auf bis zu 54 Stunden wöchentlich verlängert werden kann und dies von den aufgrund des ursprünglichen Vertrages anweisbaren 60 Stunden abweicht; soweit eine einzelne Arbeitsbedingung für den Arbeitnehmer eindeutig günstiger ist, tritt der bei der Verlängerung ansonsten strikt zu beachtende Inhaltsänderungsschutz zurück.2. Dass Fahrzeuge eines Rettungsbetriebes teilbetrieblich organisiert sein können, ist nicht ausgeschlossen; es bedarf dann allerdings einer eigenen weitergehenden Arbeitsorganisation, die von demjenigen darzulegen und zu beweisen ist, der sich auf einen Teilbetriebsübergang beruft.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach der diesbezüglichen Klarstellung in der Berufungsverhandlung auf den Feststellungsantrag des Klägers darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 20.02.2002 mit Ablauf des 31.12.2002 sein Ende gefunden hat.

Weiter geht es dem Kläger unverändert um seine tatsächliche Beschäftigung als Rettungsassistent.