Die Parteien streiten nach der diesbezüglichen Klarstellung in der Berufungsverhandlung auf den Feststellungsantrag des Klägers darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 20.02.2002 mit Ablauf des 31.12.2002 sein Ende gefunden hat.
Weiter geht es dem Kläger unverändert um seine tatsächliche Beschäftigung als Rettungsassistent.
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